Investor und Träger für neue Kita gesucht
Die Stadt Gifhorn ist eine wachsende Kommune im Landkreis Gifhorn in Niedersachsen mit ca. 42.600 Einwohnerinnen und Einwohnern. Im laufenden Kita-Jahr 2017/18 werden zusätzlich sechs Krippen- und drei Kindergartengruppen geschaffen, so dass im Stadtgebiet Gifhorn insgesamt 23 Krippen-, 57 Kindergarten- und 9 Hortgruppen zur Verfügung stehen.
Um der steigenden Nachfrage nach Kinderbetreuungsplätzen gerecht zu werden, strebt die Stadt Gifhorn einen weiteren Neubau einer Kindertagesstätte mit zwei Krippen- und zwei Kindergartengruppen an, die möglichst im Januar 2020 den Betrieb aufnehmen soll.
Interessierte Träger bzw. eine Gemeinschaft von Investor und Träger werden gebeten, ihr Interesse an dem Neubau einer neuen Kindertagesstätte und an der Übernahme der Trägerschaft dieser Kindertagesstätte in der Stadt Gifhorn bis zum 15.03.2018 zu bekunden.
Die nachfolgenden Merkmale bilden die Bewertungskriterien, die zu je einem Drittel in das Gesamtergebnis einfließen werden:
1. Merkmale des Investors und zukünftigen Trägers
Der Träger besitzt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SBG VIII. Nachweise über Erfahrungen und Kompetenzen im Betrieb von Kindertagesstätten sind vorzulegen. Die Betriebsführung der Kindertagesstätte erfolgt auf Grundlage des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Niedersachsen (KiTaG) vom 07.02.2002 in der jeweils geltenden Fassung.
Gemäß § 3 Absatz 1 des Nds. KiTaG hat die Tageseinrichtung Schwerpunkte und Ziele der Arbeit in der Tageseinrichtung und deren Umsetzung in einer Konzeption festzulegen. Das einzureichende pädagogische Konzept ist an den aktuellen gesellschaftlichen Erfordernissen und einem umfassenden Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag auszurichten.
Neben dem pädagogischen Konzept ist ein Personalkonzept vorzulegen. Dabei ist das Personal der Kindertagesstätte entsprechend der Anforderungen der §§ 4 und 5 Nds. KiTaG einzusetzen. Darüber hinaus ist der Einsatz des Vertretungspersonals dazustellen.
Als Träger einer Kindertagesstätte sind hohe Anforderungen im Rahmen der Kinderbetreuung zu erfüllen, so dass Kenntnisse und Erfahrungen in den Bereichen frühkindliche Pädagogik und im Elementarbereich wichtige Voraussetzungen sind, um dem Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag gerecht werden zu können.
Bereits vorhandene räumliche Bezüge zu bestehenden Einrichtungen ermöglichen die Nutzung von Synergien, die die Wirtschaftlichkeit einer Einrichtung erhöhen. Angebote, wie z. B. gemeinsame Fortbildungen, können bedarfsgerecht ausgebaut und weiterentwickelt werden, wenn die Akteure sich hierzu entsprechend regelmäßig vernetzen.
2. Merkmale der zu bauenden und zu betreibenden Kindertagesstätte
Für den Bereich westlich der K114, zwischen Lehmweg und I. Koppelweg, wird derzeit ein Bebauungsplan aufgestellt, so dass Ende 2018/Anfang 2019 mit dem Bau begonnen werden kann. Vorgaben, die sich aus dem Bebauungsplan ergeben, werde ich Ihnen nach Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Gifhorn umgehend zukommen lassen.
Der Bebauungsentwurf sieht ein ca. 4.500 m² Grundstück für eine Kindertagesstätte vor (Anlage 1). Davon sind mindestens 3.500 m² als bespielbares Außengelände zu definieren. Es ist eine Kindertagesstätte mit zwei Krippengruppen (Kinder von 1 bis 3 Jahren) mit je 15 Plätzen und zwei Kindergartengruppen (Kinder von 3 bis 6 Jahren) mit je 25 Plätzen zu bauen.
Die Stadt Gifhorn strebt den Kauf des Grundstücks an, um es einem Dritten zur Bebauung zu überlassen. Ggfs. kann das Grundstück durch den Vorhabenträger erworben werden.
Das gesamte Investitionsvorhaben (Planung, Erschließung, Bau, Ausstattung und Außengestaltung) erfolgt in Eigenregie und auf Kosten des späteren Trägers. Die Stadt Gifhorn übernimmt keine Kosten.
Die Bauunterhaltung und die Unterhaltung der Außenanlage erfolgen durch den Träger unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Unfallverhütungsvorschriften. Gleiches gilt für die Betreiberpflichten, wie z. B. Winter- und Sommerdienst.
Die Betreuungszeiten werden regelmäßig dem Bedarf angepasst, sind zunächst jedoch wie folgt zu planen:
Krippe: ganztags 8,5 Stunden
Kindergarten: eine Gruppe ¾-tags (6 Stunden) und eine Gruppe ganztags (8,5 Stunden).
Nach Bedarf können sich Sonderöffnungszeiten morgens und nachmittags anschließen.
Die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII soll am 01.01.2020 vorliegen.
Die Räume, das Außengelände und die Ausstattung von Kindertagesstätten müssen kindgemäß, dem Alter der betreuten Kinder entsprechend sicher und im Übrigen si gestaltet sein, dass eine angemessene Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsarbeit geleistet werden kann, § 6 Nds. KiTaG. Die Bestimmungen der Verordnung über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten (1. DVO-KiTaG und 2. DVO-KiTaG) sind bei den Planungen zu berücksichtigen.
Die Betreuungs- und Funktionsräume sind so zu planen, dass grundsätzlich in allen vier Gruppen der Betrieb einer Integrationsgruppe möglich wäre. Des Weiteren sind die Räume so auszulegen, dass es zu einer bedarfsgerechten Änderung der Betreuungsart kommen kann, d.h. sowohl der Betrieb einer Kitagruppe, Krippengruppe als auch eine Integrationsgruppe möglich ist.
Das Gebäude ist nach der zurzeit gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) zu errichten. Alle nachstehenden Leistungen sind nach dem Stand der Technik und den entsprechenden DIN Vorschriften auszuführen. Vertragsbestandteil sind die Regeln der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung für Kindertageseinrichtungen. Das Gebäude ist nachhaltig unter wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten zu planen. Eine Bauform und Bauart in Bezug auf die Baukonstruktion ist nicht vorgegeben.
3. Finanzierung
a) Investition
Für den Bau der Kindertagesstätte ist ein Investitionsplan einschließlich eines Bauzeitenplans vorzulegen.
Für die anteilig entstandenen Investitionskosten, die auf die neu zu schaffenden Krippenplätze entfallen, ist eine Förderung nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für den weiteren Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren möglich. Die Stadt beabsichtigt, gemeinsam mit dem Träger die Fördermittel zu beantragen. Die Inanspruchnahme der Fördermittel ist mit verschiedenen Auflagen und Nebenbestimmungen, insbesondere z. B. mit der Einhaltung des öffentlichen Vergaberechts, verbunden, zu deren Erfüllung sich der Träger gegenüber der Stadt schriftlich verpflichten muss.
b) Bezuschussung der laufenden Betriebskosten
Neben dem Investitionsplan für den Bau einer Kindertagesstätte ist ein Haushaltsplanentwurf für die Jahre 2020 bis 2024 zu erstellen. Der Haushaltsplanentwurf soll der Anlage 2 entsprechen. Die laufenden Betriebskosten werden vom Land Niedersachsen, Landkreis Gifhorn und von der Stadt Gifhorn wie folgt bezuschusst:
Bezuschussung durch das Land Niedersachsen
Gemäß §§ 16, 16 a, 18 Nds. KiTaG gewährt das Land Niedersachsen einen Zuschuss zu den Personalkosten. Des Weiteren verpflichtet sich der Träger, die Kinder im letzten Jahr vor der Schulpflicht beitragsfrei zu stellen gemäß § 21 Nds. KiTaG. Als Ausgleich hierfür wird die Finanzhilfe des Landes gemäß § 21 Absatz 2 Nds. KiTaG durch die Kommune weitergeleitet.
Bezuschussung durch die Stadt Gifhorn
Die Kommune zahlt einen pauschalierten Betriebskostenzuschuss, der sich nach der jeweils festgelegten Kostenregelung des Landkreises Gifhorn gemäß der gültigen Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe – Kinderbetreuung – richtet.
Der Zuschuss wird auf Grundlage der nach der Betriebserlaubnis zulässigen Plätze bzw. maximal für 23 Kinder in den Kindergartengruppen gewährt. Darüber hinaus ist monatlich eine Belegungsübersicht (Name, Geburtsdatum und Anschrift des Kindes) mit Angabe des Betreuungsumfangs vorzulegen.
Bis zum 31.07.2020 werden die entstandenen Personalkosten der dritten Krippenkraft abzüglich der Finanzhilfe nach § 16 Abs. 1 S. 1 KiTaG übernommen. Als Obergrenze für die Kostenübernahme gelten jeweils die Beträge für eine entsprechend eingruppierte Fachkraft der Erfahrungsstufe 4 nach dem TVöD-SuED (Sozialassistent/in = S3).
Aufgrund der mit Ratsbeschluss vom 15.12.2014 festgelegten Krippenbeitragssenkung wird dem Träger eine Ausgleichspauschale pro belegtem Betreuungsplatz gewährt (100,- € pro Gifhorner Kind ohne Geschwisterermäßigung; 150,- € pro Gifhorner Kind mit 50 % Geschwisterermäßigung; 200,- € pro Gifhorner Kind mit 100 % Geschwisterermäßigung).
Für diejenigen Kinder in der Kindergartengruppe, für die ein Elternbeitrag nach den Beitragsstufen 1 bis 3 erhoben wird oder die sich im beitragsfreien Kindergarten befinden, gewährt die Kommune den Unterschiedsbetrag zur jeweils geltenden Beitragsstufe 4.
Darüber hinaus ist die Satzung über die Aufnahme und Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten der Stadt Gifhorn in der jeweils geltenden Fassung vom Träger zu akzeptieren und anzuwenden. Durch die Anerkennung der Satzung ist die Anwendung der städtischen Beitragsstaffel bindend. Des Weiteren überprüft der Träger die Einkommensverhältnisse der Sorgeberechtigten und setzt die von der Kommune festgelegten Elternbeiträge fest.
Bezuschussung durch den Landkreis Gifhorn
Der Landkreis Gifhorn bezuschusst analog zur Finanzhilfe des Landes Niedersachsen 20 % der Personalkosten für Krippen und Horte nach Vorlage der Antragsunterlagen und des Bewilligungsbescheides des Landes Niedersachsen.
Entsprechend den o. g. Bewertungskriterien enthält eine vollständige Interessenbekundung folgende Unterlagen:
- Nachweis gemäß § 75 SGB VIII
- Pädagogisches Konzept/inhaltliche Schwerpunkte
- Investitionsplan inkl. Zeitplan
- Haushaltsplanentwurf 2020 – 2024
- Raumkonzept
- Personalkonzept
- Ausführungen zur Kooperation mit der Stadt Gifhorn
Es wird ausdrücklich daraufhin gewiesen, dass es sich hierbei um kein Vergabeverfahren nach VOL oder VOF handelt.
Die Interessenbekundung ist bis zum 15.03.2018 schriftlich, im verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Interessenbekundung Kita Lehmweg“ an die Stadt Gifhorn, Fachbereich Bildung und Jugend, Marktplatz 1 in 38518 Gifhorn zu senden.
Die Auswahl des zukünftigen Trägers obliegt den politischen Gremien der Stadt Gifhorn, so dass in der Sitzung des Ausschusses für Schulen, Kindertagesstätten und Sport im Mai 2018 die drei besten Projekte durch den jeweiligen Träger vorgestellt werden sollen.
Für Rückfragen stehen Herr Brünig, Tel. 05371/88-170, und Frau Müller, Tel. 05371/88-163, gerne zur Verfügung.