Planfeststellungsverfahren Neubau Kreuzungsbahnhof Rötgesbüttel

Autor: Bley
Auslegung der Planfeststellungsunterlagen zum Neubau des Kreuzungsbahnhofs Rötgesbüttel vom 14.09.2017 bis zum 13.10.2017

Planfeststellungsverfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Neubau Kreuzungsbahnhof Rötgesbüttel, Strecke 1902 Braunschweig Hbf - Gifhorn

Planrechtsabschnitt Bahn-km 22,5+40 – Bahn-km 25,1+60
in den Gemarkungen Rötgesbüttel, Gifhorn und Hohne

I.

Die DB Netz AG hat für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beim Eisenbahnbundesamt, Außenstelle Hannover, Herschelstraße 3, 30159 Hannover beantragt. Anhörungsbehörde ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Stabsstelle Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover.

Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der vor dem 16.05.2017 geltenden Fassung. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen der SG Papenteich, SG Lachendorf und der Stadt Gifhorn beansprucht.

Die vorliegende Planung Neubau Kreuzungsbahnhof Rötgesbüttel umfasst die Errichtung des neuen Systemhalts in südlicher Anordnung (Variante I), den Bau eines Mittelbahnsteiges mit Bahnsteigzugang von der Bahnhofstraße, die Auflassung des Bahnüberganges km 23,786 durch Neubau eines Gehweges vom aufzulassenden Bahnübergang bis zum neuen Bahnübergang für Fußgänger in km 23,505. Weiterhin ist der Neubau eines Ersatzweges „Landwirtschaft“ parallel zu der B 4 ab Straße „Schierenbalken“ bis zu der Straßenmeisterei südlich der Ortschaft Rötgesbüttel geplant.

Die vorliegenden Planunterlagen enthalten den Erläuterungsbericht einschließlich Wassertechnischer Untersuchung und Variantendarstellungen zur räumlichen Anordnung der Anlagen und der Wirtschaftswegeführung (Unterlage 1), einen Übersichtsplan, Lagepläne, Bauwerksverzeichnisse, Bauwerkspläne, Querschnitte und Höhenpläne, Baustellenerschließung und Transportwege, Rettungswege, eine Umweltverträglichkeitsstudie (Unterlage 11) einschl. des Erläuterungsberichts mit Variantenvergleich Wirtschaftsweg und der Bestands- und Auswirkungskarten, einen Fachbeitrag zum Artenschutz einschließlich Erläuterungsbericht und Bestandsplänen (Unterlage 13), den Landschaftspflegerischen Begleitplan einschl. des Erläuterungsberichts, der Maßnahmenblätter, des Bestands- und des Maßnahmeplans (Unterlage 12) und eine Schalltechnische Untersuchung (Unterlage 14).

II.

(1) Die Planfeststellungsunterlagen liegen in der Zeit vom 14.09.2017 bis zum 13.10.2017 einschließlich bei der Stadt Gifhorn, Fachbereich Stadtplanung, Marktplatz 1, 38518 Gifhorn,
2. OG, Zimmer 201, während der folgenden Dienststunden

Montag bis Donnerstag               08.30 – 12.30 Uhr und 14.00 – 17.00 Uhr
sowie Freitag                                 08.30 – 12.00 Uhr

zur allgemeinen Einsicht aus.

Darüber hinaus können die Planfeststellungsunterlagen im o. g. Auslegungszeitraum auch auf der Internetseite der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr unter https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/overview eingesehen werden.

Im Falle von Abweichungen ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich (§ 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG).

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Abs. 4 S. 1 VwVfG Einwendungen gegen den Plan geltend machen. Die Einwendungen sind bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, das ist bis einschließlich zum 27.10.2017, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Gifhorn oder der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Stabsstelle Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover zu erheben. Vor dem 14.09.2017 eingehende Einwendungen werden als unzulässig zurückgewiesen. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Einwendungen sind nach Ablauf der vorgenannten Einwendungsfrist ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 VwVfG).

Gemäß § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG können Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen, Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Stellungnahmen sind bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, das ist bis einschließlich zum 27.10.2017 abzugeben. Vor dem 14.09.2017 eingehende Stellungnahmen werden als unzulässig zurückgewiesen.

Stellungnahmen von Vereinigungen gegen den Plan sind gemäß § 73 Abs. 4 S. 6 i.V.m. § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG ebenfalls nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen.

Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG beziehen, auf dieses Verwaltungsverfahren.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin/ Vertreter anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin/ ein einziger Unterzeichner als Vertreterin/Vertreter für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleich lautenden Einwendungen genannt werden. Vertreterin/ Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen gemäß § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben.

(2) Diese Bekanntmachung und die Auslegung der Planunterlagen dienen auch der In-Kenntnis-Setzung der anerkannten Naturschutzvereinigungen nach § 38 Abs. 1 Satz 2 NAGBNatSchG über den Inhalt und den Ort des Vorhabens.

(3) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der Einwendungen und Stellungnahmen  verzichten (§ 18a Nr. 1 AEG).

Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben die Vertreterin/ der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG).

In dem Termin kann bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden.

(4) Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

(5) Über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie die Einwendungen und Stellungnahmen entscheidet nach Abschluss des Anhörungsverfahrens das Eisenbahnbundesamt (Planfeststellungsbehörde). Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwenderinnen/ Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG).

(6) Die Nummern 1 bis 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach dem UVPG entsprechend. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 3 ff. UVPG). Denn von dem Vorhaben sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten:

Das Vorhaben hat den Ausbau des Haltepunktes Rötgesbüttel zu einem Kreuzungsbahnhof zum Gegenstand. Es soll im Naturraum „Weser-Aller-Flachland“ in der Ortschaft Rötgesbüttel durchgeführt werden. Südlich des Vorhabengebietes befinden sich Teile des Landschaftsschutzgebietes „Papenteich und Schweineholz“. Westlich der Bahntrasse mit einem Mindestabstand von ca. 860m zur Bahn liegt das FFH-Gebiet „Maaßel (3528-331). Der Waldbereich südlich des Vorhabens auf der westlichen Seite der Bahnstrecke ist als Lärmschutzwald ausgewiesen. Im Bereich des Vorhabens kommen geschützte Arten vor. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nach überschlägiger Prüfung, dass von dem Vorhaben entscheidungserhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Betroffen sind die Schutzgüter Boden, Wasser, Luft, Tiere und Pflanzen. Baubedingt kommt es zu Beeinträchtigungen in Form von Bodenversiegelungen, Lärm-, Schadstoff- und Staubemissionen. Die Grundwasserneubildungsrate wird beeinträchtigt. Verletzung und Verlust von Biotopen sind möglich. Anlagebedingt führt das Vorhaben ebenfalls zu Versiegelungen und zum Verlust von Biotopen. Faunistische und floristische Lebensräume gehen anlagebedingt verloren. Betriebsbedingt kommt es durch erhöhte Zugzahlen (Dieselloks) zu einer Erhöhung der Schadstoffemissionen und zu einer Erhöhung des Kollisionsrisikos für Tiere. Die zu erwartenden Umweltauswirkungen sind angesichts ihrer Schwere, ihres Umfangs und/oder der Intensität der Beeinträchtigungen erheblich im Sinne des UVPG.

III.

Sobald der Plan ausgelegt oder andere Gelegenheit gegeben ist, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre, § 19 AEG). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.

Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabensträger ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).

Der Bürgermeister                                                                              Gifhorn, 05.09.2017