Wahlbekanntmachung zur 19. Bundestagswahl

Autor: Siemer

Wahlbekanntmachung

1.    Am 24. September 2017 findet die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

2.     Die Stadt Gifhorn ist in 33 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten voraussichtlich in der Zeit vom 21.08.2017 bis 01.09.2017 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 24.09.2017 um 15:30 Uhr in den Räumen der Kreisverwaltung des Landkreises Gifhorn, Schlossplatz 1, 38518 Gifhorn zusammen.

3.    Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Auf Antrag können sie jedoch einen Wahlschein erhalten, der ihnen das Aufsuchen eines anderen Wahlraumes ihres Wahlkreises (weil beispielsweise „ihr“ Wahlraum nicht barrierefrei erreichbar ist) gibt.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede wahlberechtigte Person erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede wahlberechtigte Person hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a.    für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerberinnen und der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b.    für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien; sofern sie eine Kurz-bezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelas-senen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die wahlberechtigte Person gibt

ihre Erststimme in der Weise ab,

dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

         und seine Zweitstimme in der Weise ab,

dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Ne-benraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

Im Wahlbezirk 106 – D.-Bonhoeffer-Realschule, werden für wahlstatistische Auszählungen Stimmzettel verwendet, aus denen Geschlecht und Geburtsjahrgruppen der Wählerinnen und Wähler erkennbar sind. Dabei werden die Geburtsjahrgänge zu sechs großen Gruppen zusammengefasst, so dass keine Rück-schlüsse auf das Wahlverhalten möglich sind. Die Auswertung für statistische Zwecke erfolgt getrennt von der Stimmauszählung nach Abschluss der Wahl in gesondert eingerichteten Statistikstellen der Gemeinden und dem Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen unter dem Schutz des Statistikgeheimnisses. Dabei dürfen Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel nicht zusam-mengeführt werden. Das Verfahren ist nach dem Gesetz über die allgemeinen und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag (Wahlstatistikgesetz – WstatG) zulässig. Dabei ist jede Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen.

4.    Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.    Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein
       ausgestellt ist,
 a)    durch Stimmabgabe im genannten Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
 b)     durch Briefwahl
 teilnehmen.

 Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Gifhorn einen amtlichen Stimmzettel, einen
 amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen
 Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen
 Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort
 spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle
 abgegeben werden.

6.    Jede wahlberechtigte Person kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des
      Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis ver-fälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Gifhorn, 14.08.2017 
Matthias Nerlich
Bürgermeister