Mikrozensus: Einige Haushalte in Gifhorn werden interviewt
Seit 1957 werden Mikrozensusbefragungen durchgeführt. Bei diesen amtlichen statistischen Erhebungen wird 1 % aller Haushalte befragt. Die Erhebung wird von Mitarbeitern des Landesamtes durchgeführt, die von ehrenamtlichen Interviewern unterstützt werden. Sie haben einen amtlichen Ausweis bei sich, wurden in ihre Aufgaben eingewiesen und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Bedeutung des Mikrozensus
Die Ergebnisse des Mikrozensus sind von erheblicher Bedeutung für Politik und Gesellschaft. Sie geben Aufschluss über die Lebensverhältnisse der Bevölkerung, so zum Beispiel über Art und Umfang sozialer Probleme. Diese Kenntnisse sind Voraussetzung für eine effektive Förderung gerade solcher Bevölkerungsgruppen, die in besonderem Maße der staatlichen Unterstützung und Fürsorge bedürfen (z. B. Kinder, Kranke, Erwerbslose u.a.m.).
Was wird gefragt?
Gefragt werden im Wesentlichen allgemeine Angaben (z.B. Geschlecht, Geburtsjahr, Familienstand), Angaben zur Erwerbstätigkeit und zu einer evtl. Arbeitssuche, Angaben zur Aus- und Weiterbildung, Angaben zur Kranken- und Rentenversicherung sowie schließlich Angaben zum Lebensunterhalt.
Wie wird ausgewählt?
Für diese Befragung werden in jedem Jahr nach einem mathematischen Zufallsverfahren 1 % aller Wohnungen in Deutschland ausgewählt. Dieses Zufallsprinzip bei der Auswahl ist entscheidend dafür, dass aus den Angaben von nur 1 % Bevölkerung auf die für die gesamte Bevölkerung zutreffenden Verhältnisse geschlossen werden kann. Stichprobenergebnisse sind aber nur dann zulässig, wenn die Auswahlordnung genau eingehalten wird; so kann Ihr Haushalt nicht gegen einen anderen ausgetauscht werden; Ihre Mitarbeit ist erforderlich. Eine einmal ausgewählte Wohnung bleibt normalerweise 4 Jahre nacheinander in der Stichprobe. Wer während dieses Zeitraums dort wohnt, ist nach dem Mikrozensusgesetz verpflichtet, die im Gesetz bestimmten Angaben zu machen.
Keine Befreiung von der Auskunftspflicht
Der Mikrozensus ist eine amtliche Erhebung, bei der der Gesetzgeber im Mikrozensusgesetz (MZG) für den überwiegenden Teil der Fragen eine Auskunftspflicht festgesetzt hat. Der Auskunftspflicht unterliegen alle Personen, die in der ausgewählten Wohnung einen Wohnsitz haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Befreiung von der Auskunftspflicht grundsätzlich nicht möglich ist.
Pflicht zur Geheimhaltung, Daten ausschließlich Rohmaterial für die Hochrechnung
Dieser Auskunftspflicht steht die unbedingte Geheimhaltungspflicht Ihrer Angaben seitens der amtlichen Statistik gegenüber. Sobald die erforderlichen Angaben im Statistischen Landesamt vollständig und richtig vorliegen, werden Name und Anschrift von den eigentlichen Daten getrennt und vernichtet; insofern kann auf Angaben des Vorjahres nicht zurückgegriffen werden. In die Aufbereitung der Daten gehen – vollkommen anonym – nur noch die von Ihnen gemachten Angaben ein. Diese sind unverzichtbares „Rohmaterial“ zur Ermittlung der hochgerechneten Ergebnisse. Aus den hochgerechneten Ergebnissen sind keine Rückschlüsse auf die einzelne Auskunft und damit auf die vom jeweiligen Bürger gemachten Angaben möglich.
Es kommt auf jede Auskunft an, auch auf die älteren Mitbürger
Bei dem geringen Stichprobenumfang kommt es auf jede Auskunft an, auch auf die Angaben der älteren Menschen, wenn die hochgerechneten Ergebnisse die wahren Verhältnisse in der Bevölkerung widerspiegeln sollen. Bei nicht mehr Erwerbstätigen, besonders bei älteren Personen, fallen umfangreiche Frageblöcke weg, wie der Frageblock über eine gegenwärtige Erwerbstätigkeit und der über die Arbeitssuche. Zur Erleichterung der Beantwortung der Fragen wird die Erhebung durch ehrenamtlich tätige Interviewer unterstützt.
Weitere Erläuterungen zum Mikrozensus finden Sie auch im Internet unter www.statistik.niedersachsen.de unter dem Themenbereich „Haushalte, Familien – Mikrozensus“.
Befragungsmonate:
Gifhorn Stadt: März, Mai, Juli, Oktober, November, Dezember
Gamsen: Februar, Mai, Juli, August
Kästorf: September
Wilsche: Juli