Örtliche Bauvorschrift (ÖBV) für die Ortschaft Neubokel, Neufassung

Autor: Dageri

Öffentliche Auslegung einer Örtlichen Bauvorschrift (ÖBV)

Im Rahmen der Dorferneuerung Neubokel hatte die Stadt Gifhorn im Jahr 2003 eine örtliche Bauvorschrift für die Ortschaft Neubokel beschlossen. Im Laufe der Jahre gab es Änderungswünsche, was die Vorgaben dieser ÖBV angeht. Die Gestaltungsregelungen wurden daher überarbeitet und großzügiger gefasst. Der Verwaltungsausschuss der Stadt Gifhorn hatte dem Entwurf der Örtlichen Bauvorschrift (ÖBV) für die Ortschaft Neubokel, Neufassung zugestimmt und die öffentliche Auslegung beschlossen.

Der Geltungsbereich dieser ÖBV ist aus dem nachfolgenden Übersichtsplan ersichtlich, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist.
Der Entwurf der ÖBV mit dem dazu gehörigen Entwurf der Begründung liegt gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der derzeit geltenden Fassung in der Zeit

vom 27.01.2017 bis einschließlich 27.02.2017

während nachstehender Zeiten im Rathaus der Stadt Gifhorn, Marktplatz 1, in den Schaukästen im 2. Obergeschoss (neben Raum 211) öffentlich aus:

montags bis donnerstags 8.30 - 12.30 Uhr  und 13.30 - 17.00 Uhr
sowie freitags     8.30 - 12.00 Uhr

Nähere Auskünfte werden im Fachbereich Stadtplanung (Rathaus, Zimmer 205) während der Sprechzeiten Mo, Mi, Do, Fr 8.30 - 12.00 Uhr, Do auch 14.00 - 17.00 Uhr oder nach vorheriger Vereinbarung erteilt. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der Stadt Gifhorn (schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) abgegeben werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 6 BauGB können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die ÖBV unberücksichtigt bleiben. Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Gifhorn, 18.01.2017

Der Bürgermeister