Planfeststellungsverfahren für Ortsumgehung Meine

Autor: Siemer

Planfeststellungsverfahren B 4 – Gifhorn – Braunschweig
Neubau der Ortsumgehung Meine – Rötgesbüttel von Bau-km 0-180 bis Bau-km 10+632
in den Gemarkungen Gifhorn, Ribbesbüttel, Rötgesbüttel, Papenteich, Meine und Vordorf
einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

I.

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Wolfenbüttel, hat für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 33, Göttinger Chaussee 76A, 30453 Hannover, beantragt.

Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaß-nahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Gifhorn, Ribbesbüttel, Rötgesbüttel, Papenteich, Meine und Vordorf beansprucht.

Die vorliegende Planung umfasst den Neubau einer Ortsumgehung im Zuge der Bundesstraße 4 von südlich Meine bis zum Anschluss an die bereits vierspurig ausgebaute B 4 nördlich von Ausbüttel im Landkreis Gifhorn.

Die vorliegenden Planunterlagen enthalten Erläuterungsbericht mit Variantenvergleich, Übersichtskarte, Übersichtlage- und -höhenplan, Lagepläne, Höhenpläne, Lagepläne der Lärmschutzmaßnahmen, Landschaftspflegerische Maßnahmen, Regelungsverzeichnis, Widmung/Umstufung/Einziehung, Straßenquerschnitt, Immissionstechnische Untersuchungen, Wassertechnische Untersuchungen, Umweltfachliche Untersuchungen mit Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag, Geotechnische Untersuchungen und Sonstige Gutachten mit Gewässerschutzrechtlichem Beitrag (WRRL).

II.

(1) Die Planfeststellungsunterlagen liegen in der Zeit vom 09.11.2016 bis zum 08.12.2016 einschließlich bei der Stadt Gifhorn, Fachbereich Stadtplanung, Marktplatz 1 in 38518 Gifhorn, 2. OG, Zimmer 201 während der folgenden Dienststunden

Tage von bis
Montag bis Freitag 08:30 12:00
Montag bis Mittwoch 14:00 16:00
Donnerstag 14:00 17:00

zur allgemeinen Einsicht aus. Eine Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch außerhalb der o. g. Dienststunden nach vorheriger telefonischer Terminabsprache, unter den Telefonnummern 88-233 oder 88-234 möglich.

Darüber hinaus können die Planfeststellungsunterlagen im o. g. Auslegungszeitraum auch auf der Internetseite der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr unter http://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/overview eingesehen werden.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gem. § 73 Abs. 4 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ab dem 09.11.2016 bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, das ist bis zum 22.12.2016 einschließlich, bei der Stadt Gifhorn, Fachbereich Stadtplanung, Marktplatz 1, 38518 Gifhorn oder der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 33 (Planfeststellungsbehörde), Göttinger Chaussee 76A, 30453 Hannover Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Vor dem 09.11.2016 eingehende Einwendungen werden als unzulässig zurückgewiesen. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Einwendungen sind nach Ablauf der vorgenannten Einwendungsfrist ausgeschlossen (§ 17a Nr. 7 S. 1 FStrG i. V. m. § 73 Abs. 4 VwVfG).
Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin/ Vertreter anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin/ Unterzeichner als Vertreterin/Vertreter für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleich lautenden Einwendungen genannt werden. Vertreterin/ Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen gemäß § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben.

(2) Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs.4 S.5 VwVfG.

(3) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellung-nahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 5 FStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden.
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen oder Stellungnahmen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben die Vertreterin/der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 17a Nr. 3 FStrG, § 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG).
In dem Termin kann bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden.

(4) Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

(5) Über die Zulässigkeit des Verfahrens und die Einwendungen bzw. Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Planfeststellungsbehörde) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwenderinnen/ Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 S. 1 VwVfG).

(6) Die Nummern 1, 2, 3 und 4 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entsprechend. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 3 ff. UVPG).

III.

Mit dem Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a Abs. 1 FStrG in Kraft.
Ab diesem Zeitpunkt dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt.

Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabensträger ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).

Der Bürgermeister