Jeder kann Weitergabe seiner Daten widersprechen

Autor: Frau Junke

Name, Geburtsdatum und Anschrift sind wertvolle  Informationen, die im Einwohnermelderegister gespeichert sind. Geheim sind diese Daten nicht, denn bestimmte Verbände, Institutionen, Parteien, etc. sind durchaus berechtigt, diese Informationen bei den Meldebehörden abzufragen. Doch wer die Weitergabe seiner Daten verhindern möchte, kann jetzt Widerspruch einlegen.

Möglich macht dies eine Änderung im Bundesmeldegesetz (BGBI. IS. 130). Wer die Übermittlung seiner Daten aus dem Einwohnermelderegister in bestimmten Fällen verhindern möchte, kann dies mündlich oder schriftlich im Bürgerbüro des Rathauses Gifhorn tun. Wer bereits einer Veröffentlichung widersprochen hat, muss dies nicht wiederholen.

Die Bürger können der Datenübermittlung an folgende Adressaten widersprechen:


      1.      an Parteien, Wählergruppen und Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf kommunaler oder staatlicher Ebene in den sechs der Wahl  oder  Abstimmung vorangehenden Monaten (übermittelte Daten: Vor- und Familiennamen ohne Geschlechtsangabe, Doktorgrad und Anschrift von nach Lebensalter bestimmten Gruppen von wahlberechtigten Personen),

2.      an Presse und Rundfunk sowie den Mitgliedern parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften Auskunft über Alters- und Ehejubiläen (übermittelte Daten: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums),

3.      an Adressbuchverlage (übermittelte Daten: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnerinnen und Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben),

4.      an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Dies gilt nicht für die Mitteilung der Tatsache, dass der Ehegatte oder die Lebenspartnerin oder Lebenspartner einer anderen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehört (übermittelte Daten: Vor- und Familiennamen, Geburtstag, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, Übermittlungssperren sowie Sterbetag),

5.      nach § 58c Abs. 1 des Soldatengesetzes haben die Meldebehörden der Bundeswehrverwaltung zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial Daten von männlichen und weiblichen Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit zu übermitteln, die im nächsten Jahr volljährig werden (übermittelte Daten: Vor- und Familiennamen sowie die gegenwärtige Anschrift). Die betroffenen Personen haben nach § 36 Abs. 2 S. 1 BMG das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen.

Auch gegen Datenübermittlungen der Meldebehörde nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz ist der Widerspruch vorgesehen:

6.      Nach § 8 Abs. 2 des Nds. AG BMG können Personen einer in § 8 des Gesetzes vorgesehenen Datenübermittlung an den Landkreis für Ehrungen von Alters- und Ehejubiläen sowie an das Bundesverwaltungsamt für Ehrungen von 65-, 70-, 75- und 80-jährigen Ehejubiläen sowie Ehrungen bei Vollendung des 100., des 105. und eines jeden weiteren Lebensjahres bei Jubiläumseintritt widersprechen.