Öffentliche Auslegung eines Bebauungsplanes

Autor: Dageri

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Gifhorn hat am 21.04.2016 dem Entwurf des folgenden Bebauungsplanes zugestimmt und die öffentliche Auslegung beschlossen:  

• Bebauungsplan Nr. 103 „Alte Molkerei“ mit örtlicher Bauvorschrift (ÖBV)

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus dem Übersichtsplan ersichtlich, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist. Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan der Innenentwicklung - ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird. Der Entwurf des vorgenannten Bebauungsplanes mit dem dazu gehörigen Entwurf der Begründung liegt gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 u. § 13 Abs. 2 u. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB in der derzeit geltenden Fassung in der Zeit

vom 04.05.2016 bis einschließlich 18.05.2016

während nachstehender Zeiten im Rathaus der Stadt Gifhorn, Marktplatz 1, in den Schaukästen im 2. Obergeschoss (neben Raum 211) öffentlich aus:

montags bis donnerstags  8.30 - 12.30 Uhr  und 13.30 - 17.00 Uhr
sowie freitags                    8.30 - 12.00 Uhr

Nähere Auskünfte werden im Fachbereich Stadtplanung (Rathaus, Zimmer 204) während der Sprechzeiten Mo, Mi, Do, Fr 8.30 - 12.00 Uhr, Do auch 14.00 - 17.00 Uhr oder nach vorheriger Vereinbarung erteilt. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der Stadt Gifhorn (schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) abgegeben werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 6 BauGB können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Gifhorn, 25.04.2016

Der Bürgermeister