Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Niedersächsischen Landtag am 09.10.2022

Autor: Rebecca Koch

1. Das Wählerverzeichnis der Stadt Gifhorn für die Wahl zum Niedersächsischen Landtag am 09.10.2022, kann in der Zeit vom 19.09.2022 bis 23.09.2022 im Rathaus der Stadt Gifhorn, Zimmer 52, Marktplatz 1, 38518 Gifhorn, eingesehen werden. Der Zutritt zum Rathaus ist barrierefrei.

Öffnungszeiten:               

Montag bis Donnerstag 08:30 – 12:30 Uhr und 13:30 – 17:00 Uhr

 Freitag 08:30 – 12:00 Uhr.

Wahlberechtigte haben das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten in dem oben genannten Zeitraum zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte im o. g. Zeitraum nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben könnte. Macht ein Wahlberechtigter vom Recht der Einsicht kein Gebrauch und ergibt sich, dass er im Wählerverzeichnis nicht geführt ist, so ist ein aus diesem Grund eingelegter Wahleinspruch unbegründet. Die bei der Einsicht gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung eines Antrags auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses verwendet werden.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, welches nur von Bediensteten der Stadt Gifhorn bedient werden darf.

2. Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses können bis zum Ablauf der Einsichtnahmefrist, spätestens am 23.09.2022, bis 12:00 Uhr bei der Stadt Gifhorn, Marktplatz 1, 38518 Gifhorn, Zimmer 52, schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift gegeben werden. Sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die antragsstellende Person die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

3. Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 18.09.2022 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls einen Antrag auf Berichtigung stellen, wenn die Person nicht Gefahr laufen möchte, dass sie ihr Wahlrecht nicht ausüben kann. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

4. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

4.1 eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist.

4.2 eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis nicht eingetragen ist,

        a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder

        b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist,

        c) wenn ihr Wahlrecht im Berichtigungsverfahren von dem Kreiswahlleiter festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.

5. Wahlscheine können schriftlich oder mündlich bei der Stadt Gifhorn, im Briefwahlbüro Marktplatz 1, 38518 Gifhorn, Zutritt über die Straße Cardenap, beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Fernmündliche Anträge oder SMS-Kurznachrichten sind nicht zulässig. Die beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine bis zum 07. Oktober 2022, 13:00 Uhr beantragen.

In den Fällen der Nummer 4.2 Buchstaben a) bis c) können Wahlscheine noch bis zum Wahltag 15:00 Uhr beantragt werden. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.

Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, so kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

6. Wahlberechtigte mit Wahlschein können in einem beliebigen Wahlbezirk ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen.

        Bei der Briefwahl hat die wählende Person dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist

  1. ihren Wahlschein
  2. in einem besonderen verschlossenen Umschlag ihren Stimmzettel

so rechtzeitig zu übermitteln, dass der Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Anschrift spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Er kann auch in der Dienststelle des zuständigen Kreiswahlleiters abgegeben werden.

An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Dies hat sie der Gemeinde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird, sind dem Wahlschein und dem „Merkblatt für die Briefwahl“ zu entnehmen.

Gifhorn, den 13.09.2022

Matthias Nerlich

Bürgermeister