Kommunales Konzept für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von Schuh- und Altkleidercontainern in der Stadt Gifhorn
Die Stadt Gifhorn vergibt zum 01.01.2023 die Erlaubnis für die Aufstellung von Schuh- und Altkleidercontainern im Rahmen der Sondernutzung neu. Die Vergabe erfolgt auf der Grundlage des nachfolgenden Konzepts. Bewerbungen sind bis zum 30.09.2022 schriftlich an die Stadt Gifhorn, Fachbereich Ordnung, Markplatz 1 in 38518 Gifhorn oder per Mail an ordnung@stadt-gifhorn.de zu richten.
Kommunales Konzept für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von Schuh- und Altkleidercontainern in der Stadt Gifhorn
1. Rechtsverhältnis
Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von Altkleidercontainern im Stadtgebiet von Gifhorn erfolgt ausschließlich in Form eines begünstigenden Verwaltungsaktes, der mit Nebenbestimmungen versehen wird.
2. Umfang
Die Standorte im Stadtgebiet verteilen sich flächendeckend nach dem in der Praxis geläufigen Maßstab 1 Container/1000 Einwohner. Es werden 21 Standorte vorgehalten, an denen je zwei Altkleidercontainer aufzustellen sind.
Standorte: Alte Heerstraße, ggü. Hausnr. 20, auf dem Seitenstreifen – Am Bostelberg, Ecke Bosteleck, auf dem Parkplatz – Braunschweiger Straße, ggü. Hausnr. 133 B, auf dem Seitenstreifen – Calberlaher Damm, ggü. der Einmündung Borsigstraße – Celler Straße, vor Hausnr. 68 – Dannenbütteler Weg, ggü. Orchideenweg 1, bei der Pumpstation – Egerländer Weg, ggü. Hausnr. 3, auf dem Parkplatz – Fallerslebener Straße, neben Hausnr. 17 – Fuhrenweg, ggü. der Einmündung Steinstraße, auf dem Parkplatz – Hamburger Straße, in der Stichstraße neben Hausnr. 69 – Hermann-Löns-Weg, ggü. Hausnr. 1, auf dem Parkplatz – Im Freitagsmoor, ggü. der Einmündung Im Weilandmoor – Im Hängelmoor, Parkplatz auf der Rückseite Braunschweiger Str. 81 – Kiebitzweg, vor Hausnr. 28, auf dem Parkstreifen – Klosterstraße, ggü. Hausnr. 2 – Krümmeweg, ggü. Hausnr. 21 – Magdeburger Ring, vor Hausnr. 15 – Nordhoffstraße, ggü. Hausnr. 6 – Platendorfer Straße, auf dem Parkplatz Raiffeisenstr. 2 – Wilscher Weg, ggü. Hausnr. 8, auf dem Parkplatz – Wolliner Straße, ggü. Hausnr. 6.
3. Dauer
Um allen Antragstellern in regelmäßigen Intervallen die Möglichkeit zu bieten, Standplätze im öffentlichen Straßenraum zu erhalten, wird die Sondernutzungserlaubnis für Altkleidercontainer ausschließlich auf zwei Jahre befristet erteilt. Der Beginn des nächsten Intervalls zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ist der 01.01.2023.
4. Anzahl der Aufsteller
Um einen ordnungsgemäßen und sauberen Zustand der Standorte sicherstellen zu können und darüber hinaus eine Ungleichbehandlung zwischen einzelnen Aufstellern in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit der zugewiesenen Standorte zu vermeiden, werden die Erlaubnisse ausschließlich an einen Anbieter erteilt. Die Beauftragung von Subunternehmen bzw. anderen Firmen zur Erfüllung der in Zusammenhang mit der Aufstellung von Altkleidercontainern stehenden Aufgaben ist nicht zugelassen.
5. Anforderungen an die Aufsteller
Um sowohl die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs als auch den Schutz des Ortsbildes zu gewährleisten, werden seitens der Stadt Gifhorn folgende Anforderungen an einen Aufsteller gerichtet, deren verbindliche Anerkennung und Erfüllung im Rahmen der Antragstellung ausführlich und zweifelsfrei nachgewiesen werden muss.
- Die Container sind in einem regelmäßigen Intervall von mindestens einmal wöchentlich zu leeren.
- Bei jeder Leerung sind die Containerstandorte in einem Radius von 3 m, ausgehend von den Containern, zu reinigen. Gleichzeitig sind alle in diesem Bereich gelagerten Abfälle zu entfernen und der ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.
- Bei Überfüllung der Container zwischen zwei regelmäßigen Leerungen oder sonstigen Verunreinigungen der Standorte, ist eine zusätzliche Leerung bzw. Reinigung innerhalb eines Werktages zu gewährleisten.
- Vorhandene Container sind stets sauber und instand zu halten. Beschädigte Container sind innerhalb einer Woche nach Feststellung des Defekts zu reparieren oder zu ersetzen. Das Verrücken oder Öffnen der Container durch unbefugte Dritte ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
- Die Container sind äußerlich einheitlich in einem hellen Pastellgelb oder Hellgrau zu gestalten. Es darf keine Werbung angebracht werden.
- Die Maße einzelner Container müssen in der Tiefe und Breite ca. 1,20 m sowie in der Höhe ca. 2,20 m betragen.
- Die Container sind deutlich sichtbar mit Namen bzw. Firma des Aufstellers, Adresse und Telefonnummer zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat im DIN-A4-Format zu erfolgen. Außerdem sind Hinweise auf die Einwurfzeiten werktags (Montag-Samstag) von 07:00 bis 20:00 Uhr anzubringen.
- Die abfallrechtliche Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG muss bei der unteren Abfallbehörde des Landkreises Gifhorn getätigt worden sein. Der Bescheid über die Zulässigkeit der gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlung ist in Kopie beizufügen.
- Die Sammlung der Altkleider und -schuhe erfolgt teilweise nach dem Prinzip der „Fairwertung“. Bewerber haben anzugeben, ob Sie an diesem Prinzip teilnehmen und wie viel Prozent der Altkleider und -schuhe hiernach verwertet werden.
6. Auswahlentscheidung
Die Auswahlentscheidung erfolgt nach Antragslage. Können mehr als ein Antragsteller die Erfüllung der Anforderungen zweifelsfrei nachweisen, entscheidet das Los. Soweit vorhanden, werden dabei zwei weitere Antragsteller ausgelost, die für den Fall eines Ausscheidens in der Reihenfolge ihrer Auslosung nachrücken.
7. Gebühr
Die jährliche Sondernutzungsgebühr pro Sammelcontainer für Altkleider und -schuhe beträgt 432,00 €.
8. Inkrafttreten
Dieses Konzept tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
Stadt Gifhorn
Der Bürgermeister