Allgemeinverfügung über die Zulassung von verkaufsoffenen Sonntagen für das Jahr 2022 in der Stadt Gifhorn

Autor: Rebecca Koch

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Gifhorn

Allgemeinverfügung über die Zulassung von verkaufsoffenen Sonntagen für das Jahr 2022 in der Stadt Gifhorn

Auf Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) vom 08.03.2007 (Nds. GVBl. 2007, S. 111) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102) und § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) vom 03.12.1976 (Nds. GVBl. 1976, S. 311) – jeweils in der zurzeit geltenden Fassung - wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

Sämtliche Verkaufsstellen im Sinne des § 2 Abs. 1 NLöffVZG dürfen im Gebiet der Fußgängerzone der Stadt Gifhorn

am Sonntag, den 03.04.2022, anlässlich der „Auto- und Fahrradmeile“

am Sonntag, den 09.10.2022, anlässlich der „sportstation Stadtmeisterschaft 2022“ und

am Sonntag, den 06.11.2022, anlässlich des „Street Food Festivals“

für die Dauer von fünf Stunden zwischen 13.00 und 18.00 Uhr geöffnet sein.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I. S. 686) in der zurzeit geltenden Fassung angeordnet.

Auf die Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmer nach § 7 NLöffVZG wird verwiesen. Ebenso sind weitergehende Vorschriften zum Schutze der Arbeitnehmer in anderen Gesetzen (u. a. Arbeitszeitgesetz, Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium, Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend) zu beachten.

Die Originalverfügung inklusive Begründung kann bei der Stadt Gifhorn, Fachbereich Ordnung, Marktplatz 1, 38518 Gifhorn während der Öffnungszeiten eingesehen werden.

Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Rechtsgrundlage für die öffentliche Bekanntmachung ist § 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit §§ 41 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig, Wilhelmstraße 55, 38100 Braunschweig erhoben werden.

Matthias Nerlich                                                                                                                      Gifhorn, den 17.02.2022

Bürgermeister