Änderung zur Allgemeinverfügung der Stadt Gifhorn über die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen für Teilnehmende bei Versammlungen i.S.v. Art. 8 GG

Autor: Rebecca Koch

Änderung zur Allgemeinverfügung der Stadt Gifhorn über die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen für Teilnehmende bei Versammlungen i.S.v. Art. 8 GG

Gemäß § 8 Abs. 1 Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG) vom 7. Oktober 2010, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.05.2019 (Nds. GVBl. S. 88) in Verbindung mit § 7b Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Nds. Corona-Verordnung) vom 23.11.2021 (Nds. GVBl. S. 770) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) und § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wird die Allgemeinverfügung vom 03.01.2022 wie folgt geändert:

  1. Die Allgemeinverfügung der Stadt Gifhorn über die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen für Teilnehmende bei Versammlungen i.S.v. Art. 8 GG vom 03.01.2022 wird bis einschließlich 02.02.2022 verlängert.
  1. Im Übrigen bleibt die Allgemeinverfügung vom 03.01.2022 unberührt.
  1.  Die sofortige Vollziehung dieser Änderung wird angeordnet.
  1. Diese Änderung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben. Die geänderte Allgemeinverfügung tritt am 15.01.2022 in Kraft und gilt bis einschließlich 02.02.2022. Die vollständige Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite der Stadt Gifhorn unter https://www.stadt-gifhorn.de/sv_gifhorn/Aktuell/Bekanntmachungen/ einsehbar.

Begründung

Zu Nr. 1 und 2:

Am 03.01.2022 wurde die Allgemeinverfügung der Stadt Gifhorn über die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen für Teilnehmende bei Versammlungen i.S.v. Art. 8 GG erlassen. Damit wurden gemäß Nr. 1 alle Teilnehmenden, Leitenden sowie Ordnerinnen und Ordner bei Versammlungen unter freiem Himmel i.S.v. Art. 8 GG auf dem Gebiet der Stadt Gifhorn verpflichtet, eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen. Dies gilt auch bei nicht angezeigten Versammlungen im Sinne des § 2 NVersG. Daneben werden Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske geregelt.

Gemäß Nr. 2 der o.g. Allgemeinverfügung sind daneben alle Versammlungsteilnehmenden verpflichtet, zu allen anderen Personen im örtlichen Umfeld, z.B. Passanten, Anliegern und Teilnehmenden anderer Versammlungen bzw. Mahnwachen, einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Diese Maßnahmen der Allgemeinverfügung vom 03.01.2022 sind auch weiterhin notwendig.

Die Sieben-Tage-Inzidenz auf dem Gebiet des Landkreises Gifhorn befindet sich auf einem hohen Niveau und ist seit Erlass der Allgemeinverfügung stark angestiegen. Am 14.01.2022 liegt die Inzidenz nunmehr bei 333,5. Aufgrund der erwarteten Infektionsdynamik, insbesondere aufgrund der sich derzeit stark verbreitenden Virusmutation Omikron ist in den nächsten Tagen ein weiterer Anstieg diese Werte zu erwarten.

Die sog. Weihnachts- und Neujahrsruhe, welche derzeit in ganz Niedersachsen gilt, wurde bis einschließlich 02.02.2022 verlängert. Damit bleiben auch weiterhin einige zusätzliche Kontaktbeschränkungen verbunden.

Die Verbreitung der Omikronvariante verstärkt die Notwendigkeit intensiver kontaktreduzierender Maßnahmen. Neben der Kontaktreduktion und Impfung empfiehlt das RKI weiterhin die konsequente Einhaltung der AHA+L-Regeln.

Die Verpflichtung zum Tragen von Atemschutzmasken sowie die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern bei Versammlungen ist daher geeignet und erforderlich. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich, insoweit wird auf die Ausführungen in der Begründung der Allgemeinverfügung vom 03.01.2022 verwiesen, die weiterhin Geltung haben. Aufgrund der Bewertung des RKI ist mit einer vergleichbaren Entwicklung auf dem Gebiet des Landkreises Gifhorn zur rechnen, so dass die Maßnahme angemessen ist.

Zu Nr. 3:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorstehend genannten und erläuterten Verfügung ist erforderlich, weil eine Klage gegen diese Verfügung gemäß § 80 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung hätte, sodass im Falle der Klageerhebung insbesondere nicht angezeigte Versammlung dennoch ohne die verfügten Beschränkungen durchgeführt werden könnte. Das aber würde zu der unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit führen, die vorstehend dargelegt worden ist. Nur durch die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung ist gesichert, dass die zu erwartende Störung für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden kann.

Zu Nr. 4:

Die Änderung zur Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Sie ist zunächst bis zum Ablauf des 02.02.2022 befristet, eine Verlängerung ist möglich und richtet sich nach der Gefährdungslage.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig, Wilhelmstraße 55, 38100 Braunschweig erhoben werden. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wieder­herstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Braunschweig beantragt werden.

Gifhorn, den 14.01.2022

Matthias Nerlich

Der Bürgermeister