1. Änderung der Allgemeinverfügung über die Zulassung von verkaufsoffenen Sonntagen für das Jahr 2020 in der Stadt Gifhorn

Autor: Sylvia Hauk
Auf Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) vom 08.03.2007 (Nds. GVBl. S. 111) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102) und § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) vom 03.12.1976 (Nds. GVBl. S. 311) – jeweils in der zurzeit geltenden Fassung - wird folgendes verfügt:

Auf Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) vom 08.03.2007 (Nds. GVBl. S. 111) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102) und § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) vom 03.12.1976 (Nds. GVBl. S. 311) – jeweils in der zurzeit geltenden Fassung - wird folgendes verfügt:

  1. Die Genehmigung zur Öffnung der Verkaufsstellen im Stadtgebiet Gifhorn am 04.10.2020, aufgrund der Allgemeinverfügung der Stadt Gifhorn über die verkaufsoffenen Sonntage 2020 vom 30.12.2019, wird gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG widerrufen. Die Verkaufsstellen dürfen daher am Sonntag, den 04.10.2020, nicht geöffnet sein.
  2. Sämtliche Verkaufsstellen im Sinne des § 2 Abs. 1 NLöffVZG dürfen im Gemeindegebiet der Stadt Gifhorn am Sonntag, den 27.09.2020, anlässlich des Street Food Festivals, für die Dauer von fünf Stunden zwischen 13.00 und 18.00 Uhr geöffnet sein.
  3. Die Genehmigung zu 2. ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
  4. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
  5. Die übrigen Anordnungen der Allgemeinverfügung vom 30.12.2019 bleiben, wie erlassen, in Kraft.

Begründung

Gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eintretender Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Die am 04.10.2020 geplante Veranstaltung „Sportstation-Stadtmeisterschaft“ kann aufgrund der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Regelungen der Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen nicht stattfinden. Da der besondere Anlass, der für die Freigabe einer Sonntagsöffnung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 NLöffVZG erforderlich ist, damit weggefallen ist, darf eine Sonntagsöffnung am 04.10.2020 für die bekannt gemachten Bereiche nicht erfolgen. Die Verkaufsstellen sind somit geschlossen zu halten. Zudem wäre das öffentliche Interesse an dem verfassungsrechtlich verankerten Schutz der Sonntagsruhe gefährdet, da ohne Widerruf eine Sonntagsöffnung erfolgen könnte.

Die von der City Gemeinschaft Gifhorn e. V. beantragten und mit Bescheid vom 07.12.2019 genehmigten verkaufsoffenen Sonntage an den Tagen 29.03. und 03.05.2020, konnten aufgrund der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Regelungen der Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen nicht stattfinden.

Die City Gemeinschaft Gifhorn e. V. hat nun als Ersatztermin die Genehmigung einer Sonntagsöffnung der Verkaufsstellen für den 27.09.2020 anlässlich der Veranstaltung „Street Food Festival“ beantragt. Nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen wurde dem Antrag stattgegeben.

Die Genehmigung zu 2. ist unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu erteilen, da aufgrund der aktuellen Gefahrenlage nicht abzusehen ist, ob die Veranstaltung „Street Food Festival“ stattfinden kann.

Die sofortige Vollziehbarkeit beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der VwGO vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der zurzeit gültigen Fassung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse. Bei der Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Schutzinteressen der Arbeitnehmer auf allgemeine Sonntagsruhe und der kirchlichen Interessen, fällt diese Bewertung zugunsten der Allgemeinheit für die sonntäglichen Verkaufsöffnungen aus. Im Vordergrund steht hier der gesetzlich verankerte Sachgrund des öffentlichen Interesses an der Belebung der Gemeinde in Kombination mit dem Sachgrund des öffentlichen Interesses der Arbeitsplatzsicherung im Einzelhandel und dem gesamtgesellschaftlichen Ziel, die Auswirkungen der Corona-Pandemie insgesamt abzufedern. Aufgrund der notwendigen Planungssicherheit der an der Sonntagsöffnung teilnehmenden Gewerbetreibenden wäre eine durch eine Klage auslösende aufschiebende Wirkung nicht hinzunehmen.

Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Das Wirksamwerden dieser Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit §§ 41 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.

Die Originalverfügung kann bei der Stadt Gifhorn, Fachbereich Ordnung, Marktplatz 1, 38518 Gifhorn nach Terminabsprache eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Änderung der Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig, Wilhelmstraße 55, 38100 Braunschweig erhoben werden.

Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann ebenfalls beim Verwaltungsgericht Braunschweig gestellt werden.

Stadt Gifhorn

Der Bürgermeister

Matthias Nerlich